Für den jetzigen Termin gilt noch die „Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ (3. SARS-CoV-2-UmgV). Davon ausgehend, dass es sich beim Sichtungstraining um „Trainings- und Wettkampfbetrieb der (…) Landeskader“ im Sinne der Verordnung handelt, besteht für Teilnehmende keine Testpflicht gemäß § 18 der 3. SARS-CoV-2-UmgV.
Gleichwohl ist für Sportausübung in geschlossenen Räumen unter anderem die „Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) zu regeln. Hieraus ergibt sich, dass Begleitpersonen kein Zutritt zur Halle im engeren Sinne (Trainingsbereich) gewährt werden kann. Der Vorraum der Halle und die Sanitäranlagen können betreten werden, sofern eine medizinische Maske getragen wird. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Die mit Presseerklärung der Regierung des Landes Brandenburg vom 11. November 2021 (Link) angekündigte Eindämmungsverordnung tritt erst am Montag, 15. November 2021, in Kraft.