Seit dem 15.11.2021 gilt für das Land Brandenburg die „Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ (SARS-CoV-2-EindV).
Für das Sichtungstraining ergeben sich hieraus keine wesentlichen Veränderungen gegenüber den ersten beiden Terminen.
Die Testpflicht besteht nicht für „Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig […] mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV).
Sofern bei den teilnehmenden Kindern keine regelmäßige „Schultestung“ erfolgen sollte, ist „als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV).
Außerhalb der Sportausübung ist in der Halle weiterhin mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
Unverändert gilt für Begleitpersonen zudem, dass kein Zutritt zur Halle im engeren Sinne (Trainingsbereich) gewährt werden kann. Der Vorraum der Halle und die Sanitäranlagen können betreten werden, sofern eine medizinische Maske getragen wird.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.