Für den Trainingsbetrieb der Nachwuchsteams (U18) ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen gegenüber der bisherigen Lage.
Grundsätzlich gilt für den Trainingsbetrieb aller Altersgruppen die 3G-Regelung. Für die Altersbereiche U18 gelten folgende Ausnahmen:
Eine Testpflicht besteht nicht für „Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig […] mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV).
Sofern keine regelmäßige „Schultestung“ erfolgen sollte, ist „als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. SARS-CoV-2-EindV).
Außerhalb der Sportausübung ist in der Sporthalle und in allen Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, weiterhin mindestens eine medizinische Maske zu tragen (§§ 3, 4 SARS-CoV-2-EindV).
Unverändert gilt für Begleitpersonen, dass kein Zutritt zur Halle im engeren Sinne (Trainingsbereich) gewährt werden kann. Der Vorraum der Halle und die Sanitäranlagen können betreten werden, sofern eine medizinische Maske gem. § 4 SARS-CoV-2-EindV getragen wird. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln (§ 2 SARS-CoV-2-EindV).